Eindrücklich
Aus einem Beschluss des Landgericht München I:
Jedenfalls hat die Staatsanwaltschaft die Interessenabwägung gemäß § 406e Abs.2 StPO zutreffend vorgenommen.
Bei den von der Antragstellerin hergestellten Filmen handelt es sich um Werke wie “Titten im Spermaglück” oder “Los spritz ich komm”, was den eigenen Vortrag, es handele sich um “erotische/pornographische” Werke eindrücklich untermauert.
Die Nutzung dieser Werke dient der sexuellen Neugier und Befriedigung der jeweiligen Betrachter.
Herrlich….
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