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Eindrücklich

Aus einem Beschluss des Landgericht München I:

Jedenfalls hat die Staatsanwaltschaft die Interessenabwägung gemäß § 406e Abs.2 StPO zutreffend vorgenommen.

Bei den von der Antragstellerin hergestellten Filmen handelt es sich um Werke wie “Titten im Spermaglück” oder “Los spritz ich komm”, was den eigenen Vortrag, es handele sich um “erotische/pornographische” Werke eindrücklich untermauert.

Die Nutzung dieser Werke dient der sexuellen Neugier und Befriedigung der jeweiligen Betrachter.

Herrlich…. ;)

In dem Verfahren ging es darum, ob einem dieser blutsaugenden Abmahnungsanwälte Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft zu gewähren ist oder nicht. Das Landgericht hat diesen Anspruch in seinem Beschluss verneint. Sehr schön. Langsam gehen der Justiz auch die Augen auf, dass es in den ganzen Fällen weniger um die Strafanzeige wegen Urheberrechtsverletzung geht sondern einzig und allein um zivilrechtliche Abmahnungen.

Den gesamten Beschluss gibt es hier.

Quelle: Heise

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